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ÁÎËÜØÀß ËÅÍÈÍÃÐÀÄÑÊÀß ÁÈÁËÈÎÒÅÊÀ - ÐÅÔÅÐÀÒÛ - Ýêîíîìè÷åñêèå ñèñòåìû

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I. Die Wirtschaftssysteme

Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das Verhältnis

Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im 'Wirtschaftsbereich

sowie Eigentum und Verfügung über di( Produktionsmittel. Die durch die

Industrialisierung hervorgerufene Produktionssteigerung hat in zunehmendem

Maße als politische Komponente die Beziehungen zwischen Stabilität der

Preise, wirtschaftlichem Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Sicherung

der Arbeitsplätze ins Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im

Gleichgewicht zu halten ist. Die Verschiedenheit der praktizierten

Wirtschaftssysteme führt jedoch zwangsläufig zui Überbetonung der einen

oder anderen Komponente und damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung

innerhalb der freien bzw. sozialen Marktwirtschaft und der Planwirtschaft.

Beide Systeme sind volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis

vermischt auftreten.

l. Freie Marktwirtschaft

a) Die klassische Nationalökonomie

Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedürfnis des handel-

und gewerbetreibenden Industriestaates und dem System des modernen

Kapitalismus. Sie wird dadurch geprägt, dat der Einzelmensch auch im

Wirtschaftsleben sich selbst überlasset bleibt, während auf dem Markt das

freie Spiel der Kräfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhältnis von

Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhältnis von Angebot und

Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich automaÄ

scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine naturlich Auslese

der Besten nach Maßgabe ihrer Leistungen vollzieht. Un die Marktwirtschaft

völlig unbeeinflußt funktionieren zu lassen ist ein von Lenkungsprinzipien

freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr sowie eine nahezu

unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die schrankenlose Freiheit

des Eigen tums mit der dazugehörigen Verfügungsmacht über Grund um

Boden muß vom politischen Prinzip her gewährleistet sein. Gleiches gilt für

die Freizügigkeit (d.h. die Beschäftigung, Berufsaus-nbung und

Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die Freiheit der Lohn-

/Preisgestaltung.

Diese Form der klassischen Nationalökonomie hat sich infolge der

„eigentümlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wört, wobei

die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehöhlt hat. Da

die uneingeschränkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der

Gesetzmäßigkeit des Marktes findet, die jeweilige Nachfrage sich aber auf

das günstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung

aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Kräfte vorausgesetzt.

Beispiel: Vielzahl gleich großer, gleich leistungsfähiger und gleich kapi-

ulkraftiger Einzelbetriebe.

Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht

der Kräfte verschoben, da Industrialisierung, Verkehr und Technik den

Großbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen,

Syndikaten und Konzernen gefördert laben. Dadurch ist in vielen Fällen die

Initiative kleiner und mittlerer Unternehmen erstickt worden und es bedarf

deshalb politischer Überlegungen, um die Investitionsfreudigkeit des

Unternehmens und damit die Expansion der Wirtschaft (= Steigerung : des

Lebensstandards) sicherzustellen.

b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische

Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft

beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung für eine völlige Zurückhaltung

des Staates entfallen,

Güter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und politischer Macht führen kann.

Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten wirkt die Form dtr sozialen,

d.h. teilbeeinßußten Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach

Angebot und Nachfrage bildenden Preis (l. B. für Textilien) beruht. Die

Intervention des Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die

dirigistischen Maßnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung

der Wirtschaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmöglichem Umfang

ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in

ihrer gesamten Breite fehlt völlig.

Die Lenkungsmaßnahmen der öffentlichen Hand dienen dem Zweck, das nach wie

vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht zu stören und

das Prinzip des freien Wettbewerbs aufrecht zu erhalten, i '

Beispiele: Subventionen; Förderung der Randgebiete; Schutz von

Berufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und

Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften.

Auch Gesetze (vgl. S. 48) über Versicherungs- und Kreditwesen, Bausparen

und Vermögensbildung, agrarrechtliche Marktordnungen, Vorschriften über

Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B. Mineralöl) sowie die

Verflechtung Europas garantieren eine sozial ausgewogene Märktwirtschaft.

Der Ausgleich sozialer Härten wird ferner durch die vom Staat betriebene

Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der Bundesrepublik

Deutschland die (unabhängige) Bundesbank mit ihrem kreditpolitischen

Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die Interventionsmöglichkeiten

in einer nicht tausch-, sondern geldorientierten Wirtschaft bestehen darin,

daß die Umlauf-menge des Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen

Beständen (z.B. Gold), die Höhe der Zinssätze (Diskont-, Lombardsatz) sowie

die Konvertierbarkeit deriWährung (Devisenbewirtschaftung,

Wechselkurspolitik) beeinflußt werden kann.

Beispiele: Höhe der Mindestreservesätze freier Geldinstitute bei dei

Bundesbank; Rediskontbeschränkungen; Konjunkturausgleichsrückk-ge;

Kreditaufnahmebeschränkung; Investitionshilfe&bgaben.

Auch eine mehrjährige Finanz- und Haushaltsplanung, die Erstellung von

Orientierungsdaten für die Wirtschaft, die Förderung des Wohnungsbaues und

der Vermögensbildung, die Stabil!-tätsgesetzgebung sowie eine maßvolle Lohn-

und Preispolitik sind für Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung.

Schließlich dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da

Wirtschaftslenkung sowie der Investitions- und Leistungsfreudigkeit von

Konsumenten und Produzenten. Jedes staatliche Engagement ist jedoch nur im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und einer gesunden,

privatwirtschaftlich orientiertet Volkswirtschaft zu rechtfertigen.

Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und

Deckungslücken in den öffentlichen Haushalten kommt eini Wirtschaftslenkung

in Form der Investitionskontrolle in Be-

Die Wirtschaftssysteme

tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen öffentlichen und

strukturellen Investitionen der Großunternehmer bis zur Einführung von

Wirtschafts- und Sozialräten mit Rahmenplanungskompetenz reicht.

2. Planwirtschaft

Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regulierenden

Wirtschaft verkörpert die Planwirtschaft den Willen des Staates, nicht den

des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschaftssystems ist, Produktion, Absatz,

Eigenverbrauch, Güterverteilung und Export nach dem in

volkswirtschaftlicher Planung errechneten Bedarf kraft Gesetzes zu

bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der

Arbeitsplätze für die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des

Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen).

Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der

Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der

Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch

durch den Funktionär ersetzt, der den Staat verkörpert und den

(mehrjährigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktionärswesen

beherrscht so die Wirtschaft, wird Träger der Macht und erwirbt ökonomische

Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren

Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd ökonomische, d.h.

unternehmerische Abhängigkeit ständig zunimmt.

a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)

Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und

unselbständigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort für

Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hingabe von Ware gegen

Münz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale

Geldentwicklung oder Kursschwankung gibt es nicht. Produktion und Absatz

(d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich

geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) besitzen

der Staat, staatsähnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch

Staatsbeamte (Funktionäre) oder verbeamtete Unternehmer verwaltet. Durch

die weitgehende Beseitigung von Privateigentum und den Entzug der

Möglichkeit, für sich gewinn-

bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di(

Planerfüllung und Verpflichtung gegenüber der Volksgesamtheit. Da

Erzeugung, Güterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatzwechsel sich nach

einem Generalplan bestimmen, dient dies;

Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebensstandards

oder der vollständigen Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, sondern

primär politischen, militärischen und ideologischen Zielen. Eine Vorstufe

zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-

marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue ökonomische System in

der DDR dar (Kollektiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter

Produktionsgenossenschaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende

Verschuldung im Westen und eine Öffnung desMarktes für westeuropäische

Konsumgüter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfähig erwiesen.

Ansatzpunkte für eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind

seit Oktober 1989 zu vermuten. :: . . •

b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")

Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Lenkung der

Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der

Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen

Selbstverwaltung, wonach nur der Bedarf geplant, aber Erfüllung und Leitung

der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1 Organen

anvertraut bleibt.

Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen.

Marktverbänden, Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und dem

zwangsweisen Zusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der Erfüllung des

Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung

(z.B. Investition, Staatsaufträge) untergeordnet. Während Löhne und Gehäl

ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds

KaufkraftfewieAr»

quantitativ-qualitative Produktion mit regelmäßiger Steigerungsrate

erreicht. ' '"

c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch

der Planwirtschaft mögliche Programii

bedeutet Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigentum (z.B.

israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte

Unternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-

/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken,

Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Das sich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lung

ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen

Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach

staatlichen Plänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach

den Grundsätzen des freien Marktes geleitet. Zwar werden auf diese Weise

Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert,

nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten

ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung

ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die ökonomisch

ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätig werden, aber globale

Steuerungsmöglichkeiten besitzen.

3. Rechtliche Einordnung

Das Wirtschaftsrecht läßt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale

Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche

Lenkungsmaßnahmen), das Wirtschaftsverfahrensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und

das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhalten ist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost

und Bundesbahn beschränkte Staatswirtschaft gegenüberstehen. Die Freiheit,

produzierend tätig zu sein, ergibt »ich daraus, daß der Betrieb eines

Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder

Genehmigungsvorbehalte schränken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit

ein (vgl. S. 135).

Beispiel: Atomkraftwerk erhält die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs

er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstört bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwünschter Betriebe sowie die

Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden

(z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daß eine

wirtschaftliche Betätigung

den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi

Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlässigkeit) verfassungsrechtlich

unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfähig zu erhalten, übt

der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der

Gewerbefreiheit aus muß aber andererseits jede todliche Konkurrenz

verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b) Produktion und Absatz

Die staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich

sozialer Härten" ergriffen werden können, sind ai S. 396 aufgezählt. Da bei

der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht

Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilität und

Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage für hoheitliche Eingriffe

en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G über Qualität von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G übe

Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't

EnergiesicherungsG). 1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G über Mindestvorrate, z.B. Mineralöl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) Preispolitik

Die Preise für Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der

Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem Einfluß

von Angebot und Nachfrage übe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B.

Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine Einflußnahme auf

Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(»

sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften außen gering. Zwar

ist die Erkenntnis gesichert, daß jeder mit seina Einkommen den eigenen und

familiären Lebensunterhalt m« bestreiten können; da aber Löhne Bestandteil

der betriebswill

schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender)

Preisbildungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)

Um eine marktstörende Preisunterbietung oder überhöhte Monopolpreise zu

verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernährungswirtschaft Eingriffe

dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefährdeten

Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.

Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die

BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt

Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu

Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt für die

Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die

Festsetzung von Höchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).

Lediglich über das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand

Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit

weisungsunabhangige Bundesbank über die Steuerung des Diskont- und

Lombardsatzes für Geld- und Kassenkredite (Zinspolitik), die von den

Kreditinstituten bei der Bundesbank zu unterhaltenden Mindestreserven, die

Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder

Verkaufe ausländi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft

be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der

Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird.

Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).

Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG;

SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG;

VermogensbildungsG).

4. Kartellrecht*

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Selbständigkeit einzelner Unternehmen zu

erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und

die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilung und des Preisdiktats durch

den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.

' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 20 2 90, BGBI I 235.

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